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Foto: Michael P. Romstöck
20.04.2020

Weg durch geänderte Gesetzeslage für Online-Mitgliederversammlungen freigemacht!

Versammlungen, somit auch Mitgliederversammlungen, sind durch das Versammlungsverbot in der Corona-Krise einstweilen nicht möglich. Nun wurde mit dem Inkrafttreten des neuen „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ am 28.03.2020 das Durchführen einer Online-Versammlung deutlich vereinfacht.

Zuvor waren Online-Versammlungen ebenfalls möglich, jedoch mussten alle Mitglieder des Vereins um Zustimmung gebeten werden, sofern die Satzung des Vereins keine Regelung bezüglich Online-Versammlungen beinhaltete.

Das neue Gesetz schreibt diese Abfrage nun nicht mehr vor. Sollten Mitglieder keinen Online-Zugang besitzen oder anderweitig nicht teilnehmen können, können sie ihre Stimmen schriftlich (per Brief oder Fax) vor der Mitgliederversammlung abgeben (Artikel 2 § 5 Absatz 2 Nr. 2). Technische Vorgaben für die Durchführung einer Online-Versammlung gibt es nicht. Die neue Gesetzeslage gilt bis zum 31.12.2021 – danach ist wieder eine Grundlage in der Vereinssatzung notwendig, um eine Versammlung online durchführen zu dürfen.

Alle Informationen zum „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sind der  aktuellen Ausgabe von „Verein & Vorstand aktuell“ entnommen:

Quelle: Günter Stein, Die 7 wichtigsten Praxisfragen zur neuen Online-Mitgliederversammlung. In: Verein & Vorstand aktuell, 05.2020, S. 1-2.

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